Problemstellung: Gibt ein Leasingnehmer sein Fahrzeug bzw. einen Leasinggegenstand vorzeitig zurück, sehen die Vertragsbedingungen im Regelfall vor, dass der Leasingnehmer dem Leasinggeber eine Entschädigung zu zahlen hat. Für die Frage, ob solche Zahlungen auch der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, kommt es darauf an, ob die Zahlung als Schadenersatz (damit umsatzsteuerfrei) oder als ordnungsgemäße Leistungen im Rahmen des Leasingvertrags (damit umsatzsteuerpflichtig) zu behandeln sind.
Verwaltungsmeinung: Die OFD Frankfurt vertritt in
einer Rundverfügung vom 19.5.2009 (S 7100 A-114-St 110) hierzu folgende
Auffassung:
Ein sich ergebender Mehrwert bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs
(Leasinggegenstandes) beruht auf der tatsächlichen Nicht-Nutzung des
Fahrzeugs (Leasinggegenstandes) durch den Leasingnehmer.
Ausgleichszahlungen dergestalt stellen echten Schadenersatz dar. Damit
keine Umsatzsteuer.
Wenn allerdings dem geschätzten Marktpreis des Leasingfahrzeugs (bzw. des Leasinggegenstandes) im Zeitpunkt seiner Rückgabe ein der Kalkulation der Leasingraten zugrunde liegender Wert ebenfalls für diesen Zeitraum gegenübergestellt würde, könnte eine sich zugunsten des Leasingnehmers ergebende Differenz zu einer Entgeltminderung führen (mit entsprechender Umsatzsteuerpflicht).
Stand: 12. August 2009
