Verfassungswidrigkeit: Für die Geltendmachung der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in der Einkommensteuererklärung spricht neben dem oben dargestellten BFH Urteil auch der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 8.5.2009 (1 K 2872/08 E). Das FG hält die ab dem Jahr 2007 geltende Regelung zum Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zumindest teilweise für verfassungswidrig. Der Fall betraf einen Lehrer, der sich in seiner Schule vergeblich um die Zuweisung eines Arbeitsplatzes bemühte und daher ein häusliches Arbeitszimmer für seine berufliche Tätigkeit täglich für zwei Stunden benötigte.
Fazit: Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sollten auf alle Fälle in die Steuererklärung. Streicht das Finanzamt diese, muss geprüft werden, ob der Steuerbescheid in diesem Punkt vorläufig ergangen ist oder ob Einspruch eingelegt werden muss.
Stand: 15. Juni 2009
