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Ansicht der Finanzverwaltung: Der Senat bekräftigt damit die Ansichten der Finanzverwaltung. Diese erkennt Tankkarten nur dann als Sachbezug (und somit nicht als Barlohn) an, wenn auf dem Gutschein die Ware konkret bezeichnet (z.B. 30 Liter Diesel) und kein Höchstbetrag angegeben ist (LStR 8.1).

Vorsicht bei Prepaid-Karten: Viele Mineralölkonzerne geben sogenannte Prepaid-Karten aus, auf
denen sich nur der im Voraus gezahlte Betrag befindet. Erwirbt ein Arbeitgeber solche Karten und verteilt er diese an seine Mitarbeiter, führt dies regelmäßig zu Barlohn.

Stand: 13. Juli 2009

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