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Aktuelle Fragen

Zweifelsfragen: Leistungen aus ärztlicher Tätigkeit sowie mit dem Betrieb von Krankenhäusern verbundene Umsätze sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Dennoch sind in der Vergangenheit Zweifelsfragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen eines medizinischen Versorgungszentrums, einer Privatklinik und einer Managementgesellschaft sowie der Personal- und Sachmittelgestellung von Krankenhäusern an Chefärzte für das Betreiben einer eigenen Praxis im Krankenhaus aufgetreten. Diese wurden durch das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 15.6.2006 nun endlich geklärt.
Erfreulich in diesem Zusammenhang ist, dass Ärzte und Ärztinnen auch künftig nicht mit einer Umsatzsteuerpflicht ihrer Leistungen mit allen formalen Konsequenzen (Umsatzsteuererklärungen, Erstattung von Umsatzsteuervoranmeldungen etc.) konfrontiert werden.

Im Einzelnen gilt:

Medizinische Versorgungszentren iS. § 95 SGB V:Sowohl Versorgungszentren als auch die an einem solchen Versorgungszentrum tätigen Ärzte erbringen umsatzsteuerfreie Leistungen. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform der Einrichtung (Personen- oder Kapitalgesellschaft) sowie auch dann, wenn zwischen dem Arzt und der Einrichtung ein Behandlungsvertrag geschlossen wurde.

Praxiskliniken: Werden die medizinischen Leistungen mit angestellten Ärzten oder unter Einbindung selbstständiger Ärzte im eigenen Namen erbracht, unterliegen die Leistungen keiner Umsatzsteuer. Mindestens 40 Prozent der Leistungen wurden an Personen iS. § 4 Nr. 15 b UStG erbracht, das sind: Arbeitslosengeldempfänger, Sozialhilfeempfänger und Versorgungsberechtigte. Steuerbefreit sind auch die Überlassung des Operationsbereiches und die damit verbundene Gestellung von medizinischem Hilfspersonal durch die Praxisklinik an selbstständige Ärzte für deren ambulante Operationen.

Managementgesellschaften: Managementgesellschaften sind Träger, die nicht selbst Versorgungsleistungen erbringen, sondern diese durch dazu qualifiziertes Ärztepersonal anbieten. Auch diese Gesellschaften erbringen gegenüber der Krankenkasse umsatzsteuerfreie Leistungen, soweit es sich um Behandlungsleistungen handelt. Managementaufgaben, die die Gesellschaft im Auftrag der Krankenkasse wahrnimmt, unterliegen hingegen der Umsatzsteuer.

Personal- und Sachmittelgestellungen: Umstritten war bisher, ob Leistungen, die ein Krankenhaus den Chefärzten für das Betreiben einer eigenen Praxis innerhalb des Krankenhauses gegen Entgelt gewährt, einen steuerpflichtigen Leistungsaustausch darstellen.
Dies hat das Bundesfinanzministerium jetzt verneint. Entgeltliche Sachmittel- und Personalgestellungen stellen mit dem Krankenhausbetrieb eng verbundene Umsätze dar und sind daher unter der Voraussetzung des § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei.

Hinweis: Schönheitsoperationen unterliegen hingegen ohne Ausnahmen der Umsatzsteuer. (vgl. Newsletter Sommer 2006)

Stand: 15. August 2006

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