Ein Unternehmer kann bekanntlich die von einem anderen Unternehmen für erbrachte Lieferungen und Leistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, sofern die Lieferungen und Leistungen für sein Unternehmen bestimmt sind. Der Vorsteuerabzug setzt eine nach den Vorschriften des UStG ausgestellte Rechnung voraus, welche entsprechende Pflichtangaben enthalten muss, u.a. Angaben über die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung (§ 14 Abs. 4 UStG).Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil (BFH v. 8.10.2008 - V R 59/07) einem Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung wegen fehlender bzw. mangelnder Angaben verwehrt.
Begründung: Die Leistungsbeschreibung "für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996" ist nicht ausreichend. Nach Ansicht der Finanzverwaltung – und dieser folgte der BFH in der Revision – sei die abgerechnete Leistung nicht eindeutig identifizierbar gewesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH muss eine Rechnung „Angaben tatsächlicher Art“ enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Fall wurde nach der Rechtslage des UStG 1993 entschieden; die formalen Vorschriften wurden seither mehrmals verschärft. Es ist daher in allen neuen Fällen dringend geboten, den Leistungsgegenstand in der Rechnung sehr konkret zu beschreiben oder in der Rechnung auf Anlagen oder andere Unterlagen zu verweisen, aus denen sich der Leistungsgegenstand genauer ergibt.
Hinweis: Zu der Frage, ob ein Vorsteuerabzug auch für eine Rechnung besteht, auf der Angaben zum Lieferdatum fehlen, ist ein Verfahren vor dem BFH anhängig (XI R 62/07).
Stand: 16. Februar 2009
